Versicherungsbetrug? – Eindeutig nicht zu empfehlen
„Schadensgesetzesmäßigkeit“ und Versicherungsbetrug
Betrachtet man die den Versicherungsgesellschaften gemeldeten Schadensfälle, scheint es insbesondere in der Hausrat- und Haftpflichtversicherung eine Art von Schadensmuster, beziehungsweise Schadensgesetzesmäßigkeit zu geben. Beispiele, die diese „Schadensgesetzesmäßigkeit“ anschaulich verdeutlichen, lassen sich vor allem im Bereich der elektronischen Unterhaltungsgeräte finden. Kaum ist das neue Modell eines beliebten Smartphones auf dem Markt erschienen, werden den Versicherungsgesellschaften reihenweise Schadensfälle gemeldet, bei denen das versicherte Vorgängermodell des Smartphones durch ein Missgeschick beschädigt oder gar gänzlich zerstört worden ist. Auch bei nahenden großen Fußballereignissen, wie der WM oder EM, kommt es zu auffällig vielen Schäden bei Fernsehgeräten, die laut den Versicherungsnehmern oft einfach so von der Wand fallen und daraufhin nicht mehr funktionsfähig sind.
Versicherungsbetrug als Straftat
Die eben geschilderten Fälle stellen dabei rechtlich oft Fälle von Versicherungsbetrug dar. Dieser ist entgegen der weit verbreiteten Auffassung keinesfalls bloßer „Volkssport“, sondern stellt eine Straftat dar. Liegt ein abgeschlossener Versicherungsbetrug vor, richtet sich die Strafbarkeit des Täters nach dem „normalen“ Betrugstatbestand gem. § 263 I StGB. Der Betrug und mithin auch der Versicherungsbetrug ist ein Verbrechen. Gem. § 263 I StGB ist hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. In besonders schweren Fällen kann sogar gem. § 263 III StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Ein solcher besonders schwerer Fall wird in der Regel z.B. bei gewerbsmäßigem Handeln oder der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes angenommen (§ 263 III 2 Nr.1, 2). Wissenswert ist außerdem, dass bereits der versuchte Betrug, somit auch der Versuch eines Versicherungsbetruges gem. § 263 II StGB strafbar ist.
Versicherungsbetrug – ein weit verbreitetes Phänomen
Umfragen nach haben bereits 5 % aller Deutschen ihre Versicherung betrogen, möchte man es harmloser ausdrücken „beschummelt“. Neben diesen bekannten 5 % gibt es natürlich noch eine unbekannte Dunkelziffer. Besonders im Bereich der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik kommt es oft zu Betrugsfällen. Gründe für den Betrug ist dabei oftmals wie bereits dargelegt, die Tatsache, dass die Versicherungsnehmer ihre Geräte nicht mehr mögen, beziehungsweise durch neue Modelle ersetzen möchten.
Der Zeitwert als Entschädigungsgrundlage
Eine legale und bessere Möglichkeit hierfür ist der Weiterverkauf der nicht mehr gemochten Geräte. Was viele nämlich nicht wissen ist, dass die Versicherung keinesfalls immer ein neues Gerät erstattet. Die Entschädigungsgrundlage für das beschädigte Gerät ist der Zeitwert des Gerätes. Der Zeitwert stellt den tatsächlichen Wert des Geräts zum Zeitpunkt des Schadenseintritts dar. Dieser Zeitwert wird von den Versicherungsmitarbeitern geschätzt. Um die Schätzung so genau wie möglich vornehmen zu können, erkundigen sich die Versicherungsmitarbeiter oftmals bei verschiedenen Onlineverkaufsplattformen wie z.B. Ebay, wie viel Geld für vergleichbare Geräte noch bezahlt wird.
Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Verkauf des nicht mehr gewollten Gerätes im Endeffekt finanziell genauso viel bringt wie ein Betrug der Versicherung durch das Vorspielen falscher Tatsachen. Und dabei machen Sie sich durch den Verkauf des Gerätes nicht strafbar, der Verkauf ist mithin legal und deutlich stress- und risikofreier!
Haben Sie noch weitere Fragen? Wenden Sie sich an die Versicherungsexperten von Private Advice!