Strengere Anforderungen an Patientenverfügungen

8.10.2016

Neue Rechtsprechung des BGH

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) im August diesen Jahres (BGH XII ZB 61/16) hat weitreichende Folgen bezüglich Patientenverfügungen in Deutschland. In seiner neuen Rechtsprechung, die Ausgestaltung von Patientenverfügungen betreffend, stellt der BGH nun klar, dass es notwendig ist an den Inhalt von Patientenverfügungen strengere Anforderungen als bisher zu stellen.

Nun stellt sich vielen Menschen natürlich zwingend die Frage, was diese neue Rechtsprechung für Auswirkungen auf bereits erstellte Patientenverfügungen, sowie auch in der Zukunft erstellte Verfügungen hat.

Der Beschluss des BGH

Zu aller erst ist festzuhalten, dass der konkrete Beschluss des BGH vom 06.07.2016 sich auf bereits bestehende Patientenverfügungen bezieht. Diese sind in vielen Fällen nicht exakt genug formuliert und stellen somit nicht zweifelsfrei den Willen des Patienten dar. Es ist oftmals nicht möglich aus solchen Verfügungen einen konkreten Sterbewunsch des Patienten herauszulesen. In dem Fall auf den sich dieser Beschluss bezieht, stellte es sich als Problem heraus, dass es durch einen fehlenden Verweis auf spezielle Anordnungen oder Krankheiten nicht klar war, ob von einer Ablehnung lebenserhaltender, beziehungsweise lebensverlängender Maßnahmen auch eine künstliche Ernährung durch eine Magensonde erfasst ist.

„Keine lebenserhaltende Maßnahmen“ – was bedeutet das?

Der BGH beschäftigte sich mit dieser, für eine Patientenverfügung so typischen Formulierung „keine lebenserhaltende Maßnahmen“ eingehend und legte fest, was diese Formulierung rechtlich gesehen bedeutet. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob allein der Satz „keine lebenserhaltende Maßnahmen“ auch das Entfernen einer Magensonde und somit das Einstellen der künstlichen Ernährung rechtfertigt. Die Richter des Bundesgerichtshofs kamen zu dem Ergebnis, dass der Text einer Vollmacht, folglich der Text der Patientenverfügung, ausreichend deutlich beschreiben muss, dass sich die auf die bevollmächtigte Person übertragene Entscheidungskompetenz auf die im Gesetz verankerten ärztlichen Maßnahmen zu beziehen hat. Hierbei sei insbesondere das Vornehmen oder Unterlassen medizinischer Eingriffe gemeint.

Der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte verdeutlicht sehr gut, wie immens wichtig exakte juristische Formulierungen in einer Patientenverfügung sind. In besagtem Fall ging das zuständige Gericht nämlich nur von einer Ermächtigung zur Mitsprache aus, was bedeutet, dass der durch die Patientenverfügung Bevollmächtigte eben nicht entscheiden konnte. Ihm wurde lediglich ein Mitspracherecht eingeräumt.

Weiß man um die Wichtigkeit solcher genauen Formulierungen ist es klar, dass beispielsweise ein vorformulierter Text aus dem Internet nie und nimmer juristischen Anforderungen genügen kann. Zudem müsse laut BGH aus der Patientenverfügung klar und deutlich hervorgehen in welche medizinischen Eingriffe der Betroffene eingewilligt oder nicht eingewilligt hätte. Nur dann entfalte die Vollmacht eine Bindungswirkung. Das bedeutet im genaueren, dass allgemein formulierte Floskeln, die sich auf keine bestimmte Situation oder Behandlung beziehen, keinerlei Bedeutung zukommt. Solche Floskeln gelten als nicht bindend, was heißt, dass sie bei der Behandlung des Patienten nicht beachtet werden. Als Verfasser einer Patientenverfügung müssen Sie deshalb darauf achten, dass sie genauestens bestimmen, was Sie in verschiedenen Lebenslagen und Behandlungssituationen möchten und für welche Behandlungen Sie die Zustimmung verweigern. Aus diesem Grund ist es auch empfehlenswert eine erstelle Vollmacht juristisch prüfen zu lassen.

Der BGH stellte fest, dass die so oft verwendete Formulierung „keine lebenserhaltende Maßnahmen“ ohne weitere Ausführungen bei weitem keine konkrete Entscheidung über den weiteren Behandlungsverlauf ist und somit auch keinerlei rechtliche Bindungswirkung entfalte. Hierfür wäre eine zusätzliche Konkretisierung notwendig.

Wichtig: Wenn Sie Ihre Patientenverfügung von unserem Kooeprationspartner, der Deutschen Vorsorgedatenbank AG, erstellt haben lassen, hat der neue Beschluss des BGH keinerlei Auswirkungen auf Ihre Vollmacht. Die Deutsche Vorsorgedatenbank AG hat diese Anforderungen, die der BGH nun an Patientenverfügungen stellt nämlich bereits in der Vergangenheit erfüllt.

Prüfung von Patientenverfügungen

Trotzdem ist es wahrscheinlich ratsam, die eigenen Dokumente zu prüfen, wenn man sich nicht hundertprozentig sicher ist, dass die erteilte Vollmacht den Anforderungen des BGH entspricht, so auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz. Insbesondere sollten die von vielen Deutschen verwendeten Formulare zum Ankreuzen, wie auch sämtliche andere vorformulierten Verfügungen genau geprüft werden.

Eines macht der Beschluss des BGH sehr deutlich: es ist immens wichtig rechtliche Vorsorgedokumente zu verfassen und zu erstellen. Jedoch ist es dringend notwendig diese Dokumente immer wieder zu überprüfen und darauf zu achten, dass sie stets aktuell sind. Rechtliche Dokumente müssen nämlich immer auf dem neusten Stand sein, damit sie rechtsgültig sind und der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzgebung entsprechen. Zum einen müssen Sie also sich verändernde rechtliche Bedingungen berücksichtigen, aber auch Veränderungen, die sich im Privaten des Patienten vollziehen. Ein hierfür hilfreiches Programm ist der von der Deutschen Vorsorgedatenbank AG angebotene jährliche Updateservice. Dieses Programm sorgt dafür, dass solche wichtigen Überprüfungen und etwaige Aktualisierungen nicht vergessen werden. Zudem verfügen Sie als Kunde somit immer top aktuelle Vorsorgedokumente.

Haben Sie nun noch weitere Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Versicherungsexperten von Private Advice!

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