Mietwohnung renovieren – wer ist zuständig?

4.06.2015

Die Renovierung von Mietwohnungen

Geht es um das Renovieren von Mietwohnungen kommt es hierbei oft zu Streitigkeiten zwischen den Vermietern und Mietern. In den meisten solcher Streitfälle ist es oft unvermeidbar sich professionelle Hilfe bei Anwälten zu suchen. In vielen Fälle finden sich die Parteien letzten Endes dann sogar vor Gericht wieder. Jedoch gab es erst vor kurzer Zeit eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich dieses heiklen Themas. Diese Entscheidung stärkt die Position der Mieter und beseitigt einige gängige Klauseln in Mietverträgen.

Grundsätzlich fällt die Durchführung eventueller Schönheitsreparaturen an dem Mietobjekt in den Aufgabenbereich des Vermieters. Nur er ist dafür verantwortlich. Dies ist jedoch nur in der Theorie so. In der Praxis wird die Verantwortung für solche Schönheitsreparaturen schon seit Jahren auf den Mieter übertragen. Die Entscheidung der Richter des Bundesgerichtshofs bezüglich dieser Reparaturen lautet, dass Mieter, die in eine nicht renovierte Wohnung gezogen sind, nicht automatisch durch den Mietvertrag zu Renovierungen verpflichtet werden können. Ein Abwälzen von Renovierungsverpflichtungen über den Mietvertrag sei unzulässig.

Quotenklausel

Zudem wird in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein weiterer problematischer Punkt klargestellt. Die sogenannte Quotenklausel ist nämlich als unwirksam anzusehen. Und dies gilt unabhängig davon, ob eine Wohnung in renoviertem, oder unrenoviertem Zustand bezogen wurde. Hierbei geht es vor allem um den Fall, dass Mieter vor dem Ablauf der typischen Renovierungsintervalle aus der gemieteten Wohnung ausziehen.

Renovierungsintervalle

Solche Renovierungsintervalle betragen bei Flur, Bad und Küche etwa drei Jahre und bei Räumen, die als Haupträume genutzt werden, also beispielsweise Kinder- und Schlafzimmer, fünf Jahre. Bisher war es dem Vermieter möglich, den Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag grundsätzlich zu verpflichten, sich an Renovierungskosten zu beteiligen, auch wenn dieser nur für eine sehr kurze Zeit in dem Mietobjekt gewohnt hat. Prozentuale Anteile an der Kostenbeteiligung konnten dabei variieren.

Die Richter kritisierten hauptsächlich die unangemessene Benachteiligung der Mieter durch eine solche grundsätzliche Kostenbeteiligung unabhängig von der Mietdauer. Die Mieter werden nämlich benachteiligt, da sie so nicht nur ihre eigenen Abnutzungen beseitigen müssten, sondern zusätzlich auch die des Vormieters. Lukas Siebenkotten, der Bundesdirektor beim Deutschen Mieterbund äußerte sich zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Seine Aussage macht die Tragweite dieser Entscheidung deutlich. Seiner Meinung nach, würden ebensolche Klauseln in jedem zweiten Mietvertrag in Deutschland vorkommen. Sehr viele Menschen sind also von der sogenannten Quotenklausel betroffen.

Haben Sie noch Fragen, die Renovierung von Mietwohnungen betreffend? Wenden Sie sich gerne an die Versicherungsexperten von Private Advice!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Verwendung von Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind notwendig während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Sie akzeptieren unsere Cookies, wenn Sie fortfahren diese Webseite zu nutzen.

Cookie-Einstellungen
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies und Skripte. Sie haben die Möglichkeit folgende Kategorien zu akzeptieren oder zu blockieren.
Immer akzeptieren
Notwendige Cookies sind für die ordnungsgemäße Funktion der Website erforderlich. Diese Kategorie enthält nur Cookies, die grundlegende Funktionen und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten. Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.
NameBeschreibung
PHPSESSID
Anbieter - Typ Cookie Laufzeit Session
Analytische Cookies werden verwendet, um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies helfen bei der Bereitstellung von Informationen zu Metriken wie Besucherzahl, Absprungrate, Ursprung oder ähnlichem.
NameBeschreibung
Performance Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher eine Webseite nutzen. Beispielsweise welche Seiten Besucher wie häufig und wie lange besuchen, die Ladezeit der Website oder ob der Besucher Fehlermeldungen angezeigt bekommen. Alle Informationen, die diese Cookies sammeln, sind zusammengefasst und anonym - sie können keinen Besucher identifizieren.
NameBeschreibung
_ga
Anbieter Google Inc. Typ Cookie Laufzeit 2 Jahre
_gid
Anbieter Google Inc. Typ Cookie Laufzeit 24 Stunden
Marketing Cookies werden für Werbung verwendet, um Besuchern relevante Anzeigen und Marketingkampagnen bereitzustellen. Diese Cookies verfolgen Besucher auf verschiedenen Websites und sammeln Informationen, um angepasste Anzeigen bereitzustellen.
NameBeschreibung
NID
Anbieter Google Inc. Typ Cookie Laufzeit 24 Stunden
SID
Anbieter Google Inc. Typ Cookie Laufzeit 24 Stunden
Sonstige Cookies müssen noch analysiert werden und wurden noch in keiner Kategorie eingestuft.
NameBeschreibung