Mietwohnung renovieren – wer ist zuständig?
Die Renovierung von Mietwohnungen
Geht es um das Renovieren von Mietwohnungen kommt es hierbei oft zu Streitigkeiten zwischen den Vermietern und Mietern. In den meisten solcher Streitfälle ist es oft unvermeidbar sich professionelle Hilfe bei Anwälten zu suchen. In vielen Fälle finden sich die Parteien letzten Endes dann sogar vor Gericht wieder. Jedoch gab es erst vor kurzer Zeit eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich dieses heiklen Themas. Diese Entscheidung stärkt die Position der Mieter und beseitigt einige gängige Klauseln in Mietverträgen.
Grundsätzlich fällt die Durchführung eventueller Schönheitsreparaturen an dem Mietobjekt in den Aufgabenbereich des Vermieters. Nur er ist dafür verantwortlich. Dies ist jedoch nur in der Theorie so. In der Praxis wird die Verantwortung für solche Schönheitsreparaturen schon seit Jahren auf den Mieter übertragen. Die Entscheidung der Richter des Bundesgerichtshofs bezüglich dieser Reparaturen lautet, dass Mieter, die in eine nicht renovierte Wohnung gezogen sind, nicht automatisch durch den Mietvertrag zu Renovierungen verpflichtet werden können. Ein Abwälzen von Renovierungsverpflichtungen über den Mietvertrag sei unzulässig.
Quotenklausel
Zudem wird in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein weiterer problematischer Punkt klargestellt. Die sogenannte Quotenklausel ist nämlich als unwirksam anzusehen. Und dies gilt unabhängig davon, ob eine Wohnung in renoviertem, oder unrenoviertem Zustand bezogen wurde. Hierbei geht es vor allem um den Fall, dass Mieter vor dem Ablauf der typischen Renovierungsintervalle aus der gemieteten Wohnung ausziehen.
Renovierungsintervalle
Solche Renovierungsintervalle betragen bei Flur, Bad und Küche etwa drei Jahre und bei Räumen, die als Haupträume genutzt werden, also beispielsweise Kinder- und Schlafzimmer, fünf Jahre. Bisher war es dem Vermieter möglich, den Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag grundsätzlich zu verpflichten, sich an Renovierungskosten zu beteiligen, auch wenn dieser nur für eine sehr kurze Zeit in dem Mietobjekt gewohnt hat. Prozentuale Anteile an der Kostenbeteiligung konnten dabei variieren.
Die Richter kritisierten hauptsächlich die unangemessene Benachteiligung der Mieter durch eine solche grundsätzliche Kostenbeteiligung unabhängig von der Mietdauer. Die Mieter werden nämlich benachteiligt, da sie so nicht nur ihre eigenen Abnutzungen beseitigen müssten, sondern zusätzlich auch die des Vormieters. Lukas Siebenkotten, der Bundesdirektor beim Deutschen Mieterbund äußerte sich zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Seine Aussage macht die Tragweite dieser Entscheidung deutlich. Seiner Meinung nach, würden ebensolche Klauseln in jedem zweiten Mietvertrag in Deutschland vorkommen. Sehr viele Menschen sind also von der sogenannten Quotenklausel betroffen.
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