Räumpflicht ernst nehmen

7.02.2015

Räumpflicht der Eigentümer

Auch wenn das neue Jahr 2015 nicht überall mit winterlichen Kälte, Schnee und Eis begann, sollte von Anfang an klar sein, wer, wann, wo und vor allem in welchem Umfang der Schnee und das Eis zu beseitigen hat. Als Eigentümer eines Grundstücks ist man grundsätzlich dafür verantwortlich, dass Schnee und auch Eis weggeräumt werden und dafür zu sorgen, dass Streugut auf dem Boden verteilt wird. Durch diese Maßnahmen sollen Unfälle wirkungsvoll verhindert werden.

Räumpflicht in einem Mietverhältnis

Gehen Sie jedoch als Grundstückeigentümer ein Mietverhältnis ein, ändern sich diese Verpflichtungen. Als Mieter muss man nämlich diese Aufgaben des Grundstückeigentümers übernehmen. Trotzdem müssen die Eigentümer dies schriftlich festhalten, entweder im Mietvertrag, oder in der Hausordnung.

Grundsätzliche Regelungen

Natürlich muss diese sogenannte Räumungspflicht nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit erfüllt werden. An Wochentagen muss man grundsätzlich erst ab 7 Uhr morgens und an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr in der Früh seiner Räumpflicht nachkommen. Abends hat man dann ab 20 Uhr Feierabend und muss nicht mehr hinaus in die Kälte. Natürlich gibt es auch bei der Räumpflicht und den eben genannten Zeiten Ausnahmen. Eine solche Ausnahme gilt zum Beispiel für Gastronomiebetriebe, welche auch noch nach 20 Uhr geöffnet sind. Diese sind dann auch dazu verpflichtet das Grundstück nach 20 Uhr noch zu räumen. Generell gilt es für alle Personen darauf zu achten, dass man im Krankheitsfall, oder wenn man in den Urlaub fährt keinesfalls von seinen Pflichten befreit wird. Vielmehr muss man selbst für eine Vertretung sorgen.

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Räumpflicht? Fragen Sie gerne die Versicherungsexperten von Private Advice!

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