Neue Bemessungsgrenzen
Folgen des Lohn- und Gehaltanstiegs
In Folge des Lohn- und Gehaltanstiegs im vergangenen Jahr werden sich auch die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken– und Rentenversicherung im kommenden Jahr 2015 ändern. Auch andere Rechengrößen wie beispielsweise die der Sozialversicherung sind davon betroffen. Entsprechenden Zahlen wurden vor kurzem von der Bundesregierung veröffentlicht. Diese Zahlen müssen offiziell jedoch erst noch vom Bundestag bestätigt werden.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen in Zahlen
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt in Westdeutschland von bisher monatlichen 5 950 Euro auf nun monatlich 6 050 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze im Osten Deutschlands wird sich 2015 von 5 000 auf 5 200 Euro erhöhen. Somit wurde die bestehende Differenz zwischen West und Ost zumindest etwas gesenkt. Diese Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung markiert das Maximum bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der Teil eines Einkommens, welcher über den Grenzbetrag hinausgeht ist beitragsfrei.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist für viele Werte sehr wichtig. Diese Bezugsgröße ist in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundlage der Beitragsberechnung. Im Westen wird diese Bezugsgröße im kommenden Jahr auf 2 835 Euro steigen. 2014 lag sie bei 2 765 Euro. Im Osten steigt sie künftig von 2 345 Euro auf 2 415 Euro.
Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung
Folgendes ist vor allem für Interessierte der Privaten Krankenversicherung wissenswert. Auch im Jahr 2015 erhöht sich die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Sie wird bundeseinheitlich nächstes Jahr 54 900 Euro betragen. 2014 lag sie bei noch 53 550 Euro. Jedoch können sich nur Angestellte, die über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdienen bei einer Privaten Krankenversicherung versichern.
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