Irrtümer beim Kfz-Versicherungswechsel
Wechsel der Kfz-Versicherung, das sollten Sie wissen
Noch bis Ende diesen Monats, also bis zum 30. November 2016, haben Sie als Besitzer eines Kraftfahrzeuges die Möglichkeit einen neuen Kfz-Tarif für Ihr Auto abzuschließen. Dieser sollte wenn möglich natürlich kostengünstiger und dabei bezogen auf die Leistung, stärker als Ihr jetziger Tarif sein. Jedoch sollten folgende Punkte vor dem Wechsels der Kfz-Versicherung beachtet werden. Folgende Punkte sind vielen Versicherungsnehmern bezüglich dem Schadensfreirabatt, (SFR), oftmals nicht bekannt.
- Der erste der drei Fallstricke ist die Tatsache, dass der SFR bei weitem nicht immer in seiner vollen Höhe übertragen wird. So werden beispielsweise spezielle Einstufungen für ein zweites Kraftfahrzeug durch den alten Versicherer dem neuen Versicherer nicht automatisch mitgeteilt. Der Nachfolgeversicherer erfährt nur den echten SFR zu Beginn des Versicherungsvertrages und etwaige den Versicherten belastende Schadensfälle.
- Der zweite Irrtum vieler Versicherten bezieht sich auf eine eventuelle Minderung des SFR. Durch die Verwendung unterschiedlicher Rückstufungstabellen kann es nämlich durch den Wechsel der Kfz-Versicherung dazu kommen, dass der SFR herabgestuft wird. In den Rückstufungstabellen ist die Höhe der Minderung des SFR nach einem Schaden des Versicherten festgeschrieben.
- In den Tarifen mancher Versicherungen ist ein Rabattschutz enthalten. Dieser ist eine Art von Sicherung für den SFR nach einem Schadensfall. Trotz dieses Rabattschutzes teilt der alte Versicherer seinem Nachfolger jedoch den SFR mit, welcher ohne den Rabattschutz momentan gelten würde. Dies führt nicht selten zu “bösen Überraschungen”, wenn die neue, scheinbar günstigere Versicherung dann doch um einiges teurer ausfällt und der gesamte Wechselaufwand vergebens war.
Haben Sie noch weitere Fragen bezüglich einer Kfz-Versicherung? Dann wenden Sie sich gerne an die Versicherungsexperten von Private Advice!
P.S.: sollte die Kfz-Versicherung den Beitrag erhöhen, können Sie den Vertrag auch nach dem 30.1.2016 kündigen – da Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht.