Arglistige Täuschung bei der Leistungsregulierung
Es scheint verlockend bei Autoreparaturen auf Versicherungskosten Schäden reparieren zu lassen, welche bereits vor dem Unfall entstanden sind. Falls die Versicherung dies jedoch merkt, kann sie die Leistung komplett verweigern, da der Versicherungsnehmer eine arglistige Täuschung begangen hat. Die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Versicherer-Gesamtverbands GDV, Anja Käfer-Rohrbach, sagt dazu folgendes: „Sinn und Zweck der Entschädigung ist es, die Unfallopfer wirtschaftlich so zu stellen, wie sie vor dem Unfall standen. Wer zum Beispiel schon bei einem früheren Unfall Geld für einen komplett neuen Kotflügel bekommen hat, den alten dann aber nur gespachtelt und überlackiert hat, kann bei einem nächsten Unfall nicht wieder den Wert eines neuen Kotflügels verlangen.“ Zusammenfassend soll festgehalten werden, dass sich Versicherungsnehmer an der Schadensregulierung nicht bereichern dürfen. Lediglich der tatsächlich durch den Unfall entstandene Schaden darf geltend gemacht werden. In Zweifelfällen muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass frühere Beschädigungen fachgerecht behoben wurden.